Entgegen der Verteidigung und der ihr teilweise folgenden Vorinstanz ist es weder notwendig noch sinnvoll, bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe auf die von der Verteidigung vorgebrachten Berechnungsmodelle im Betäubungsmittelhandel bzw. darauf basierende Berechnungsblätter abzustellen. Solche Modelle dürfen nicht starr und schematisch angewendet werden und können bestenfalls als nicht bindende Orientierungshilfen dienen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_103/2022 vom 30. November 2022 E. 4.3.3 und 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).