Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung gemäss Art. 26 BetmG auch im Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes nach den Bestimmungen von Art. 47 ff. StGB und der dazu ergangenen Rechtsprechung richtet. Das Gericht hat eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen. Entgegen der Verteidigung und der ihr teilweise folgenden Vorinstanz ist es weder notwendig noch sinnvoll, bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe auf die von der Verteidigung vorgebrachten Berechnungsmodelle im Betäubungsmittelhandel bzw. darauf basierende Berechnungsblätter abzustellen.