Auch wenn keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, so ist doch davon auszugehen, dass er von seinem Drogenkonsum und der Spielsucht getrieben war. Schliesslich hat er aber einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um an Geld zu gelangen, anstatt sein Suchtverhalten anzupacken. Insgesamt rechtfertigt es sich, von einem leicht reduzierten Mass an Entscheidungsfreiheit auszugehen, was sich ebenso leicht verschuldensmindernd auswirkt. Jedoch ist keine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorzunehmen, da dieser Artikel einzig die Abhängigkeit von Drogen und die Finanzierung der Drogensucht umfasst, nicht aber die Spielsucht (SCHLEGEL/