Hinsichtlich des Masses der Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des Tatzeitraums selbst regelmässig Kokain konsumiert hat. Sodann litt er an einer Spielsucht. Der Beschuldigte befand sich aber nicht in einer akuten Notlage und wurde auch nicht in die Delinquenz gedrängt. So konnte er trotz des Drogenkonsums und der Spielsucht wiederholt (temporäre) Anstellungen finden, hat die Jobs aber jeweils schnell wieder verloren, wegen seiner Unpünktlichkeit (act. 717). Auch wenn keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, so ist doch davon auszugehen, dass er von seinem Drogenkonsum und der Spielsucht getrieben war.