450 und act. 429 f.). Damit ist die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit des Handelns, das mitunter auf die Erzielung eines erheblichen Gewinns zur zumindest teilweisen Finanzierung des Lebensunterhalts ausgerichtet war und somit stark in die Nähe des gewerbsmässigen Handelns gerückt ist, deutlich über die blosse Erfüllung des mengenmässig qualifizierten Falls hinausgegangen, was sich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend auswirkt. Neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zugekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1).