2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. -5- Die von der Vorinstanz für die Übertretungen ausgefällte Busse ist mit Berufung nicht angefochten worden, worauf nicht zurückzukommen ist.