Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte (insbesondere der Schuldsprüche und der Festsetzung der Busse für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).