1. Die Berufung richtet sich gegen die Zumessung der Freiheitsstrafe und den unbedingten Strafvollzug sowie gegen die Landesverweisung. Der Beschuldigte beantragt, anstelle der unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten, eventualiter eine teilbedingte Strafe von 26 Monaten (14 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt) auszusprechen. Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben.