2.2. Der Beschuldigte reichte am 8. April 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Er wiederholte die bereits anlässlich der Berufungserklärung gestellten Anträge und stellte zusätzlich den Eventualantrag, er sei zu 26 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen und es sei ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 14 Monate angesetzt und für die restlichen 12 Monate der bedingte Vollzug gewährt werden soll. 2.3. Mit vorgängiger schriftlicher Berufungsantwort vom 3. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.