5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. -3- 6. Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung von Fr. 28'100.00 zu bezahlen. 7. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, dem Beschuldigten die Barkaution im Betrag von Fr. 15'000.00 nach Rechtskraft des Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto auszuzahlen.