2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 26 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 109 Tagen (vom 13. August 2020 bis 27. November 2020, und vom 12. Dezember 2020 bis 13. Dezember 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 3 und 4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.