2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 105.00 (Verbindungsbusse Fr. 75.00; Übertretungsbusse Fr. 30.00), ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'306.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.