4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch dann der Fall, wenn nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten worden sind. -5- Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - des Nichttragens des Schutzhelmes gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG und Art. 3b Abs. 1 VRV.