2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten – trotz vollumfänglichem Schuldspruch gemäss Anklage – nur zur Hälfte auferlegt und somit Art. 426 Abs. 1 StPO gesetzeswidrig angewendet. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Fr. 1'306.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 3. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).