Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Daraus erhellt, dass es im erstinstanzlichen Verfahren im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der Kostentragungspflicht keine Rolle spielen kann, ob das Gericht dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafmass folgt oder nicht.