(Art. 356 Abs. 1 StPO). Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Kostentragungspflicht bei Verurteilung im erstinstanzlichen Verfahren ist darin begründet, dass die beschuldigte Person die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen.