2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung und Nichttragens eines Schutzhelms und somit in beiden Anklagepunkten schuldig gesprochen. Sie hat aber eine geringere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe ausgefällt und es deshalb als gerechtfertigt erachtet, dem Beschuldigten nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2).