2.2. Es wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Die Staatsanwaltschaft reichte in der Folge am 24. Dezember 2021 die schriftliche Berufungsbegründung ein. Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie beantragt, dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten von Fr. 1'306.00 nicht nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich aufzuerlegen. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).