-3- 6.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, g + i im Gesamtbetrag von Fr. 1'306.00 zur Hälfte mit Fr. 653.00 auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht nur zur Hälfte, sondern vollumfänglich im Gesamtbetrag von Fr. 1'306.00 aufzuerlegen.