1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Führens eines Motorfahrrades ohne Berechtigung gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG - des Nichttragens des Schutzhelmes als Führer eines Motorfahrrades gemäss Art. 57 Abs. 5 lit. b SVG, Art. 3b Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 96 VRV 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 300.00.