2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 4'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'545.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.