5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Damit sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bedürfen keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).