Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsvon Fr. 800.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 4'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.