Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass bloss eine tiefe Geldstrafe ausgefällt wird und der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, sachgerecht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).