Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von Fr. 5'200.00 (vgl. Lohnabrechnung vom Juli 2021, Plädoyerbeilagen vor Vorinstanz). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwenigen Berufskosten von 20 % und einem Unterstützungsabzug für die die noch studierende Tochter von 15 % resultiert ein Tagessatz von Fr. 117.00. Ein solcher Tagessatz ist indessen nicht auf neue Umstände zurückzuführen, weshalb die Tagessatzhöhe aufgrund des Verschlechterungsverbots unverändert bei Fr. 100.00 zu belassen ist.