Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen sein Bewenden. Diese Strafe kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Insbesondere wäre auch bei Annahme einer vom Beschuldigten beantragten zusätzlichen Strafminderung um 5 Tagessätze wegen langer Verfahrensdauer bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebots (nebst der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Strafminderung um 15 Tagessätze) eine höhere als die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe auszufällen gewesen.