Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass gerade ihm als Chauffeur hätte bewusst sein müssen, wie wichtig ein genügender Abstand auf der Autobahn ist. Dennoch hat er auch noch im Berufungsverfahren die Schwere seines Fahrverhaltens bestritten. Nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte befürchtet, als Folge des Strafverfahrens den Führerausweis abgeben zu müssen und die Arbeit zu verlieren bzw. eine Lohneinbusse zu erleiden (vgl. GA act. 23). Der Verlust des Führerausweises ist eine zwangsläufige und unabhängig vom Beruf des Täters vorgesehene direkte Folge einer schweren Verkehrsregelverletzung, die allein auf sein Verhalten zurückzuführen ist.