Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was jedoch den Normalfall darstellt. Der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Chauffeur handelt, er sich grundsätzlich kooperativ gezeigt hat und einräumt, einen Fehler gemacht zu haben, kann sich nur leicht verschuldensmindernd auswirken. Es ist denn auch zweifelhaft, ob eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass gerade ihm als Chauffeur hätte bewusst sein müssen, wie wichtig ein genügender Abstand auf der Autobahn ist.