84) – die Windschattenfahrt unterlassen müssen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die für ihn geltende Vorschrift der Wahrung eines ausreichenden Abstandes einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.