Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem Lieferwagen herzufahren. Die beabsichtigte (wohl nur unwesentliche) Benzineinsparung durch Windschattenfahren steht in keinem Verhältnis zur Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und das Motiv des Beschuldigten (Zeitnot/drohender Stellenverlust) war rein egoistischer Art. Er hat den knappen Benzinstand bereits bei Antritt der Fahrt bemerkt (vgl. UA act. 83) und hätte sich vor Auffahrt auf die Autobahn um Benzin kümmern müssen oder – zumal er davon ausging, dass es bis nach Spreitenbach reichen sollte (vgl. UA act. 84) – die Windschattenfahrt unterlassen müssen.