Der Beschuldigte, der im Zeitpunkt des Vorfalles bereits über eine langjährige Fahrerfahrung verfügte und dem die Abstandsregeln bekannt waren, hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG bewusst hinweggesetzt. Mithin hat er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte in Bezug auf die Wahrung eines ausreichenden Abstandes denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, mit ausreichendem Abstand hinter dem Lieferwagen herzufahren.