Insgesamt ist unter den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand der groben Verkehrsverletzung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfassten Fahrweisen von einer leichten bis mittelschweren Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Aus dem Umstand, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten.