Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge. Zu beachten ist weiter, dass der Beschuldigte mit rund 80 km/h eine hohe Geschwindigkeit fuhr und das Verkehrsaufkommen zwar nicht hoch, aber auch nicht zu vernachlässigen war. Insgesamt ist unter den dargelegten Umständen und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der vom Tatbestand der groben Verkehrsverletzung bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfassten Fahrweisen von einer leichten bis mittelschweren Gefährdung der abstrakten Verkehrssicherheit auszugehen.