Der Beschuldigte hat sein Fahrzeug über eine Strecke von mehr als 3 Kilometern mit erheblich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Lieferwagen gelenkt. Mithin handelt es sich nicht um ein bloss ganz kurzfristiges Nichteinhalten der aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellten Abstandsvorschriften. Eine rechtzeitige und angemessene Reaktion auf ein überraschendes Fahrmanöver oder Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs wäre erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen. Entsprechend gross war die damit einhergehende Gefahr einer Auffahrkollision mit Involvierung weiterer Fahrzeuge.