3.3. Der Beschuldigte ist damit der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. -8- Der Beschuldigte äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs der groben Verkehrsregelverletzung nicht zur Bemessung der Strafe.