Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er als Chauffeur wisse, dass man ½ Tacho Abstand einhalten soll. Ihm sei schon bewusst gewesen, dass das nicht erlaubt bzw. nicht gut sei (vgl. GA act. 21 f.). Er sprach von einem leichtsinnigen Fehler (vgl. act. 22 und 85). Zwar sprach er auch davon, dass ihm nicht klar gewesen sei, dass dies schwer verboten sei bzw. als schwer(wiegend) gelte (vgl. GA act. 21 ff.), er machte aber klar eine Risikoabwägung und gewichtete schlussendlich seine Interessen (keine Verspätung/Stellenverlust, vgl. GA act. 21 f.) höher als die Verkehrssicherheit und verhielt sich damit rücksichtslos.