3.2.2. Die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist das Resultat einer bewussten Entscheidung. Der Beschuldigte hat den nötigen Abstand absichtlich und willentlich unterschritten, um im Windschatten fahren (und Benzin sparen) zu können. Der Beschuldigte bestreitet nicht, vorsätzlich gehandelt zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 5).