schwindigkeit von mindestens 80 km/h wäre dies jedenfalls zu spät gewesen. Die Beschaffenheit des vorausfahrenden Fahrzeugs ist vorliegend somit massgebend für die Beurteilung des ausreichenden Abstandes. Daran ändern auch die trockene Fahrbahn (vgl. UA act. 12) und die von ihm geschilderte konstante und vorausschauende Fahrweise des Coop-Lastwa- gens (vgl. UA act. 85) nichts. Unter den gegebenen Umständen wurde die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet.