Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 3.1 oben) ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Ein solcher wäre unter den gegebenen Umständen sogar bei einem deutlich grösseren Abstand (mindestens bis 13.3 Meter) noch gegeben. Zu beachten ist nämlich vorliegend, dass der Beschuldigte mit dem sehr nahen Aufschliessen auf den vorausfahrenden hohen Lieferwagen eine eigentliche Wand vor sich hatte und somit keine Chance gehabt hätte, auf eine unvorhergesehene Situation reagieren zu können.