6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5). Entscheidend bleiben die konkreten Umstände. 3.2. 3.2.1. Wird nach dem Gesagten von einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von maximal 7.5 Metern und – zu Gunsten des Beschuldigten – von einer Geschwindigkeit von konstant 80 km/h ausgegangen (vgl. dazu Urteil E. 2.2.4 sowie Berufungsbegründung S. 5), so ergibt dies einen Abstand von maximal 0.33 Sekunden. Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 3.1 oben) ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor.