Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2; mit Hinweisen). Dies bedeutet indes nicht, dass keine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen kann, wenn der Abstand mehr als 0.6 Sekunden beträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts