Diese Feststellung des Abstands zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vorausfahrenden Lieferwagen steht auch in Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten am Tattag, wonach er den Abstand auf 5 bis 10 Meter einschätzte (UA act. 15). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, dass er «sehr nah» gewesen sei, wobei er nicht habe sagen können, wie nah, ob 5, 10 oder 15 Meter (Gerichtsakten [GA] act. 21). Der Beschuldigte gab sodann an, den zu kleinen Abstand ca. von Anfang des Bareggtunnels bis zur Überdeckung Neuenhof gefahren zu sein (UA act. 15; vgl. auch UA act.