Dazwischen sind nur gut 12 Meter (1 Abstand zwischen 2 Leitlinien). Davon sind noch die 4.89 Meter abzuziehen für die Länge des Fahrzeuges des Beschuldigten, woraus ein Abstand von ca. 7.5 Metern resultiert. Zuvor erscheint der Abstand konstant in diesem Bereich. Der massgebliche Abstand lässt sich somit vorliegend mit ausreichender Genauigkeit feststellen, ohne dass hierfür besondere Kenntnisse erforderlich wären (vgl. Berufungsbegründung S. 4).