Der vom Beschuldigten gelenkte VW T5 ist ca. 4.89 Meter lang (vgl. die zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urteil E. 2.2.3). Aus der bekannten Länge (6 Meter) und dem Abstand zwischen den Leitlinien auf diesem Autobahnabschnitt (12 Meter; vgl. dazu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21], Anhang 1, VII. Markierungen [6.01–6.26] i.V.m. Norm SN 640 850a [Fassung vom November 2004] der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS], Markierungen, Ziff. 7.1 in Verbindung mit SSV-Nr.