2.2.2. In tatsächlicher Hinsicht steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte dem vorausfahrenden Fahrzeug vorsätzlich zu nahe aufgefahren ist und dabei der gesetzliche Mindestabstand unterschritten wurde. Er selber schätzte den Abstand auf 5 bis 10 Meter ein. Der Beschuldigte räumt ein, dass mit der Videoaufnahme der polizeilichen Nachfahrt ein zulässiges Beweismittel vorliegt. Unbestritten ist schliesslich die vorinstanzliche Annahme der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten von mindestens 80 km/h (vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff.).