2.2. 2.2.1. Die Verwertbarkeit der (weder durch die Polizei noch die Staatsanwaltschaft aktenmässig erfassten) Videoaufnahmen der im Bareggtunnel installierten Verkehrsüberwachungsanlage (vgl. DVD in Untersuchungsakten [UA] act. 16) kann offenbleiben, da es aus folgenden Gründen nicht darauf ankommt bzw. nicht darauf abgestellt wird.