Dagegen bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, die Tunnelfilmaufnahmen dürften nicht als Beweismittel verwertet werden. Unbestritten sei indessen, dass er den gesetzlichen Mindestabstand unterschritten habe. Etwas anderes liessen die zulässigen Beweismittel der Nachfahrt durch die Polizei nicht zu und es sei daher von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen (Berufungsbegründung S. 2 ff.).