1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren. Er beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. 2.1. Die Vorinstanz ging in sachverhaltlicher Hinsicht aufgrund der Videoaufzeichnungen der MEPO und der im Tunnel installierten Verkehrsüberwachungskamera davon aus, der Beschuldigte habe am 2. März 2019 über eine Länge von ca. 3 Kilometer mit seinem Fahrzeug keinen grösseren Abstand als 5 Meter zum vorausfahrenden Lastwagen eingehalten (Urteil E. 2.2). -4-