2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. Der Beschuldigte reichte am 21. Januar 2022 die schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.4. Mit Eingabe vom 11. Februar 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft. 2.5. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 reichte der Beschuldigte einen Nachtrag zur Begründung der Berufungsanträge ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: