4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss Ziff. 4.1 lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss Ziff. 4.1 lit. c)-e) im Gesamtbetrag von Fr. 2'545.40 auferlegt. -3- 5. Die Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2. 2.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 14. Dezember 2021, er sei wegen einer Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (statt einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen.